Asbest Todesursache Nummer eins bei Berufskrankheiten
BG BAU-Jahreszahlen 2025: Asbest bleibt Todesursache Nummer eins bei Berufskrankheiten
Das Asbestverbot liegt mittlerweile mehr als drei Jahrzehnte zurück. Trotzdem fordert der Gefahrstoff weiterhin zahlreiche Menschenleben. Die von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 16. Juli 2026 vorgestellten BG BAU-Jahreszahlen 2025 machen deutlich, dass Asbest keinesfalls nur ein historisches Arbeitsschutzproblem ist.
Im Jahr 2025 starben 291 Versicherte der BG BAU an den Folgen einer asbestbedingten Erkrankung. Insgesamt verzeichnete die Berufsgenossenschaft 396 Todesfälle infolge von Berufskrankheiten. Damit waren rechnerisch fast 74 Prozent dieser Todesfälle auf Asbest zurückzuführen. Zum Vergleich: Durch Arbeitsunfälle kamen im selben Jahr 74 Beschäftigte ums Leben.
Die Zahlen verändern den Blick auf die Gefahren am Bau. Nicht nur ein Absturz, eine Maschine oder ein herabfallendes Bauteil kann tödlich sein. Auch unsichtbare Fasern, die bei früheren Tätigkeiten oder heutigen Arbeiten in Bestandsgebäuden eingeatmet werden, können noch Jahrzehnte später schwerste Erkrankungen verursachen.
Die wichtigsten BG BAU-Jahreszahlen 2025
| Kennzahl | Wert 2025 |
|---|---|
| Todesfälle infolge von Berufskrankheiten | 396 |
| Todesfälle durch asbestbedingte Erkrankungen | 291 |
| Anteil der Asbesttoten an den tödlichen Berufskrankheiten | rund 73,5 % |
| Tödliche Arbeitsunfälle | 74 |
| Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit | 22.102 |
| Davon asbestbedingte Verdachtsanzeigen | 2.304 |
| Meldepflichtige Arbeitsunfälle | 89.113 |
| Asbestbedingte Todesfälle pro Jahr in Deutschland | etwa 1.600 |
Die Gegenüberstellung ist besonders eindrücklich: 2025 starben bei der BG BAU fast viermal so viele Versicherte an Asbestfolgen wie durch einen Arbeitsunfall. Von den insgesamt 22.102 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit entfielen 2.304 Fälle auf Erkrankungen, die mit einer Asbestexposition in Verbindung gebracht wurden.
Weniger Arbeitsunfälle, aber mehr Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten
Die Bilanz der BG BAU hat zwei deutlich unterschiedliche Seiten. Bei den meldepflichtigen Arbeitsunfällen setzte sich der langfristige Rückgang fort. Mit 89.113 Fällen wurde 2025 erstmals die Marke von 90.000 unterschritten. Gegenüber dem Vorjahr entspricht das einer Abnahme um 2.700 Fälle beziehungsweise 2,9 Prozent. Auch die Unfallquote sank von 43,76 auf 42,95 Arbeitsunfälle je 1.000 Vollbeschäftigte.
Gleichzeitig stieg die Zahl der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit um 4,9 Prozent auf einen neuen Höchststand. Seit 2021 beträgt der Zuwachs rund 34 Prozent. Besonders häufig gemeldet wurden Lärmschwerhörigkeit, Hautkrebs infolge natürlicher UV-Strahlung, Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, Kniegelenksarthrose und Schädigungen der Rotatorenmanschette.
Die Entwicklung zeigt, dass moderne Prävention nicht bei Helm, Absturzsicherung und Maschinenschutz enden darf. Gesundheitsschutz muss auch Belastungen erfassen, deren Folgen nicht unmittelbar auf der Baustelle sichtbar werden. Dazu gehören Gefahrstoffe, Staub, UV-Strahlung, Lärm und dauerhafte körperliche Überlastungen.
Warum das Asbestverbot von 1993 keine Entwarnung bedeutet
Seit dem 31. Oktober 1993 dürfen Asbest und asbesthaltige Produkte in Deutschland grundsätzlich nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das Verbot hat jedoch nicht dazu geführt, dass der bereits verbaute Gefahrstoff aus den Gebäuden verschwunden ist. Mehr als 14 Millionen Gebäude wurden nach Angaben der BG BAU vor dem Asbestverbot errichtet und können daher asbesthaltige Materialien enthalten.
Hinzu kommen die langen Latenzzeiten asbestbedingter Erkrankungen. Zwischen dem Einatmen der Fasern und dem Auftreten einer Krankheit können Jahrzehnte liegen. Menschen, die heute an Mesotheliom, Lungenkrebs oder Asbestose erkranken, können bereits vor langer Zeit am Arbeitsplatz mit dem Gefahrstoff in Kontakt gekommen sein.
Deutschlandweit sterben nach Angaben der BG BAU jährlich etwa 1.600 Menschen an den Spätfolgen eines Asbestkontakts. Das Jahr, in dem eine Erkrankung festgestellt oder als Berufskrankheit anerkannt wird, sagt deshalb nur wenig darüber aus, wann die ursächliche Exposition stattgefunden hat.
Asbest im Altbau: Die Gefahr steckt nicht nur in Dachplatten
Bei Asbest denken viele Eigentümer zunächst an graue Wellplatten, Fassadenverkleidungen oder alte Rohrisolierungen. Tatsächlich wurde der Baustoff wesentlich vielseitiger eingesetzt. Asbest kann unter anderem vorkommen in:
- Faserzementplatten und Fassadenelementen,
- Bodenbelägen und schwarzen Bodenbelagsklebern,
- Putzen und Spachtelmassen,
- Fliesen- und Wandklebern,
- Estrichen sowie weiteren bauchemischen Produkten.
Nach Einschätzung der BG BAU betrifft der Asbestverdacht rund drei Viertel des Gebäudebestands. Das bedeutet nicht, dass jedes ältere Gebäude tatsächlich belastet ist. Bei Gebäuden mit einem Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 muss das mögliche Vorhandensein von Asbest jedoch grundsätzlich in die Planung einbezogen werden.
Asbest lässt sich nicht zuverlässig mit bloßem Auge erkennen
Farbe, Oberfläche und Alter eines Materials reichen nicht aus, um Asbest sicher festzustellen oder auszuschließen. Selbst äußerlich identische Baustoffe können sich in ihrer Zusammensetzung unterscheiden.
Besteht aufgrund des Baujahrs, der Nutzungsgeschichte oder der Einbausituation ein Verdacht, kann dieser in der Regel nur durch eine technische Erkundung mit fachgerechter Probenahme und Laboranalyse zuverlässig widerlegt werden. Die Probenahme sollte mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren durch qualifizierte Personen erfolgen. (BG BAU)
Bauen im Bestand macht die Altlast zur aktuellen Gefahr
Solange ein asbesthaltiges Material unbeschädigt bleibt, werden nicht zwangsläufig Fasern freigesetzt. Kritisch wird es insbesondere, wenn Bauteile bearbeitet, beschädigt oder entfernt werden. Typische Situationen sind:
- Bohren und Stemmen,
- Schleifen und Fräsen,
- Schlitzen von Wänden,
- Entfernen von Fliesen oder Bodenbelägen,
- Rückbau von Fassaden und Dächern,
- Umbau- und Abbrucharbeiten.
Gerade energetische Sanierungen, Wohnungsmodernisierungen und Umbauten bringen Beschäftigte regelmäßig mit älteren Baustoffen in Kontakt. Wird ohne vorherige Erkundung gearbeitet, können Fasern freigesetzt und im Gebäude verteilt werden. Davon sind nicht nur die ausführenden Beschäftigten betroffen, sondern möglicherweise auch Bewohner, Nutzer und nachfolgende Gewerke.
Der wichtigste Grundsatz lautet deshalb: Erst klären, dann bearbeiten. Eine Bohrung, ein Wanddurchbruch oder das Abschleifen eines alten Klebers sollte nicht beginnen, solange ein begründeter Asbestverdacht ungeklärt ist.
Gefahrstoffverordnung 2024 und 2025: Verantwortung beginnt vor dem ersten Arbeitsschritt
Die Gefahrstoffverordnung wurde im Dezember 2024 und erneut im Dezember 2025 umfassend geändert. Die neuen Regelungen sollen dafür sorgen, dass mögliche Gefahrstoffe bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.
Bauherren und Auftraggeber müssen Informationen weitergeben
Der sogenannte Veranlasser einer Tätigkeit muss dem ausführenden Unternehmen die ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Baujahr beziehungsweise zum Baubeginn sowie bekannte oder vermutete Schadstoffbelastungen.
Diese Mitwirkungs- und Informationspflicht gilt nicht nur für gewerbliche Auftraggeber. Sie kann auch private Eigentümer betreffen, die Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten beauftragen. Die Informationen sind schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Das ausführende Unternehmen muss den Verdacht bewerten
Das beauftragte Unternehmen darf die Angaben nicht ungeprüft übernehmen. Es muss sie im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung auf Plausibilität prüfen und bewerten, ob bei der vorgesehenen Tätigkeit Gefahrstoffe freigesetzt werden können.
Reichen die vorhandenen Informationen nicht aus, kann eine weitergehende technische Erkundung notwendig werden. Die damit verbundenen Leistungen gelten nach der Gefahrstoffverordnung als besondere Leistung. Die Erkundung liegt damit nicht automatisch allein in der Verantwortung des Bauherrn: Auftraggeber und ausführendes Unternehmen müssen jeweils ihre eigenen gesetzlichen Aufgaben erfüllen.
Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Expositionsrisiko
Arbeiten mit Asbest werden anhand der zu erwartenden Faserbelastung einem niedrigen, mittleren oder hohen Risikobereich zugeordnet. Von dieser Bewertung hängen unter anderem ab:
- technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
- persönliche Schutzausrüstung,
- Qualifikation der beteiligten Personen,
- Anzeige- und Nachweispflichten,
- arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge,
- mögliche Genehmigungs- oder Zulassungspflichten.
Hilfsmittel wie das risikobezogene Ampelmodell, die Exposition-Risiko-Matrix und anerkannte emissionsarme Arbeitsverfahren sollen Betrieben ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen tätigkeitsbezogen festzulegen. Arbeiten mit hohem Risiko bleiben streng reglementiert und entsprechend zugelassenen Fachunternehmen vorbehalten.
Erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten
Durch die Änderung vom 20. Dezember 2025 wurden die Anforderungen an Unternehmen nochmals erweitert. Bei Tätigkeiten mit Asbest müssen unter anderem die vorgesehenen Beschäftigten benannt und Nachweise über ihre Kenntnisse sowie über die arbeitsmedizinische Vorsorge vorgelegt werden.
Außerdem wurde eine Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich eingeführt. Nach den Angaben der BG BAU gilt für den entsprechenden Genehmigungsnachweis eine Übergangsfrist bis zum 20. Dezember 2026.
Hinweis: Welche Anzeige-, Genehmigungs-, Sachkunde- und Schutzpflichten gelten, hängt von Material, Tätigkeit, Arbeitsverfahren und Risikobereich ab. Die konkreten Anforderungen müssen deshalb für jedes Vorhaben gesondert geprüft werden.
Vom Asbestverdacht zur sicheren Sanierung
Eigentümer, Hausverwaltungen, Planer und Handwerksunternehmen sollten bei Arbeiten im älteren Gebäudebestand eine klare Reihenfolge einhalten.
1. Baujahr und Gebäudegeschichte ermitteln
Bauanträge, Rechnungen, frühere Sanierungsunterlagen, Grundrisse, Schadstoffkataster und Angaben aus Kaufverträgen können erste Hinweise liefern. Entscheidend ist nicht nur das angegebene Baujahr, sondern gegebenenfalls auch der tatsächliche Baubeginn.
2. Eingriffe und verdächtige Materialien bestimmen
Vor der Ausschreibung sollte geklärt werden, welche Bauteile geöffnet, gebohrt, geschliffen, entfernt oder abgebrochen werden. So lässt sich die Schadstofferkundung gezielt auf die betroffenen Bereiche ausrichten.
3. Verdachtsmaterialien fachgerecht untersuchen lassen
Proben sollten nicht unkontrolliert mit Zange, Hammer oder Schraubendreher entnommen werden. Eine unsachgemäße Probenahme kann bereits Fasern freisetzen. Erforderlich ist ein geeignetes, emissionsarmes Verfahren mit anschließender Laboranalyse.
4. Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan erstellen
Bei einem positiven Befund müssen Tätigkeit, Expositionsrisiko, Arbeitsverfahren, Abschottung, Absaugung, Reinigung, persönliche Schutzausrüstung und Entsorgungsweg geplant werden. Zusätzlich sind die erforderlichen Anzeigen, Nachweise und Genehmigungen rechtzeitig vorzubereiten.
5. Rückbau und Entsorgung dokumentiert ausführen
Asbesthaltige Materialien müssen so entfernt, verpackt, transportiert und entsorgt werden, dass keine Fasern freigesetzt oder auf andere Gebäudebereiche verschleppt werden. Die Ausführung gehört in die Hände entsprechend qualifizierter Unternehmen.
Was die BG BAU-Zahlen für Asbestrückbau und Asbestentsorgung in Berlin bedeuten
Auch in Berlin betrifft ein großer Teil der Umbau-, Modernisierungs- und Rückbauprojekte ältere Bestandsgebäude. Für private Eigentümer, Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen, Architekturbüros und ausführende Betriebe ist der Asbestverdacht daher ein fester Bestandteil einer verantwortungsvollen Sanierungsplanung.
Ein professioneller Asbestrückbau in Berlin beginnt nicht erst mit dem Aufbau des Arbeitsbereichs. Er beginnt mit der Ermittlung des Baujahrs, der Prüfung vorhandener Unterlagen und einer belastbaren Schadstofferkundung. Erst danach können der tatsächliche Leistungsumfang, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Kosten der Asbestentsorgung in Berlin realistisch geplant werden.
Eine frühzeitige Untersuchung schützt Beschäftigte und Gebäudenutzer. Gleichzeitig reduziert sie das Risiko ungeplanter Baustopps, nachträglicher Vertragsänderungen und einer Kontamination bereits fertiggestellter Bereiche. Besonders bei bewohnten Gebäuden, Gewerbeeinheiten oder Sanierungen mit mehreren beteiligten Gewerken ist eine abgestimmte Planung entscheidend.
Asbest ist Teil der Gegenwart des Bauens
Das Verbot von 1993 hat die weitere Verwendung von Asbest beendet. Es hat jedoch nicht die Millionen bereits verbauten Produkte aus Dächern, Fassaden, Böden, Wänden und Kleberschichten entfernt.
Die BG BAU-Jahreszahlen 2025 zeigen mit erschreckender Klarheit, welche Folgen diese Altlast weiterhin hat: 291 asbestbedingte Todesfälle innerhalb eines Jahres und damit fast drei Viertel aller Todesfälle infolge einer Berufskrankheit im Zuständigkeitsbereich der BG BAU.
Die richtige Reaktion darauf ist weder Verdrängung noch Panik. Notwendig sind eine systematische Schadstofferkundung, qualifizierte Planung, geeignete Schutzmaßnahmen und eine nachweisbar sichere Entsorgung. Beim Bauen im Bestand beginnt wirksamer Arbeitsschutz deshalb lange vor dem ersten Bohrloch.
Häufig gestellte Fragen zu den BG BAU-Jahreszahlen 2025 und Asbest
Wie viele Versicherte der BG BAU starben 2025 an Asbestfolgen?
Im Jahr 2025 starben 291 Versicherte an asbestbedingten Erkrankungen. Insgesamt wurden 396 Todesfälle infolge von Berufskrankheiten registriert. Asbest war damit für rund 73,5 Prozent dieser Todesfälle verantwortlich.
Ist jedes Gebäude aus der Zeit vor 1993 mit Asbest belastet?
Nein. Ein älteres Baujahr ist kein Beweis für eine tatsächliche Asbestbelastung. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 besteht jedoch grundsätzlich ein Asbestverdacht, der vor materialbearbeitenden Arbeiten berücksichtigt werden muss.
Kann man Asbest mit bloßem Auge erkennen?
In der Regel nicht. Asbesthaltige und asbestfreie Baustoffe können äußerlich identisch aussehen. Ein zuverlässiger Ausschluss ist normalerweise nur durch eine fachgerechte Probenahme und Laboranalyse möglich.
Wo kann Asbest in einem Altbau vorkommen?
Mögliche Fundstellen sind unter anderem Faserzementplatten, Fassadenverkleidungen, Bodenbeläge, Kleber, Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und Estriche. Der konkrete Einsatz unterscheidet sich von Gebäude zu Gebäude.
Was ist bei einem Asbestverdacht vor einer Sanierung zu tun?
Materialbearbeitende Arbeiten sollten zunächst unterbleiben. Danach sind Baujahr und Gebäudegeschichte zu prüfen, verdächtige Materialien fachgerecht zu untersuchen und die weiteren Arbeiten anhand des Befunds zu planen.
Welche Verantwortung trägt der Auftraggeber?
Der Veranlasser der Arbeiten muss dem ausführenden Unternehmen die ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu bekannten oder vermuteten Gefahrstoffen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen muss diese Angaben anschließend im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung prüfen.
Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU):
Zahlen zu Sicherheit und Gesundheit am Bau – Asbest ist Todesursache Nummer eins


