Asbest in Berliner Wohnungen
Fast 59.000 landeseigene Wohnungen in Berlin unter Asbestverdacht?
In Berlin werden fast 59.000 Wohnungen im Bestand der landeseigenen Wohnungsunternehmen und der Berlinovo mit einer bekannten Asbestbelastung, einem konkreten Verdacht oder einer baualtersbezogenen Einschätzung in Verbindung gebracht. Besonders große Bestände befinden sich in Reinickendorf, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg.
Für die Bewohnerinnen und Bewohner bedeutet diese Zahl jedoch nicht automatisch eine akute Gesundheitsgefahr. Solange fest gebundene asbesthaltige Baustoffe unbeschädigt bleiben und weder gebohrt, geschliffen noch auf andere Weise bearbeitet werden, besteht bei normaler Nutzung in der Regel kein erhöhtes Risiko.
Problematisch kann es vor allem bei Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten und Abbrucharbeiten werden. Werden asbesthaltige Materialien unsachgemäß bearbeitet, können gefährliche Mineralfasern in die Raumluft gelangen und eingeatmet werden.
Was hinter der Zahl von 58.847 Wohnungen steckt
Die Zahl von 58.847 Wohnungen umfasst unterschiedliche Kategorien. Es handelt sich nicht ausschließlich um Objekte, in denen Asbest bereits durch Laboruntersuchungen eindeutig nachgewiesen wurde.
Teilweise liegen konkrete Erkenntnisse über asbesthaltige Baustoffe vor. In anderen Fällen besteht lediglich ein Verdacht aufgrund des Gebäudealters oder der typischen Bauweise. Einige Wohnungsunternehmen arbeiten zudem mit Schätzungen, weil ihre Bestände noch nicht flächendeckend untersucht wurden.
| Wohnungsunternehmen | Angegebener Bestand | Einordnung |
|---|---|---|
| Berlinovo | 2.610 | Gemeldete Belastungen oder Verdachtsfälle |
| Degewo | 23.883 | Darunter zahlreiche Wohnungen mit Asbestverdacht |
| GESOBAU | ca. 15.089 | Schätzung anhand der Baualtersklassen |
| Gewobag | 5.639 | Verdacht aufgrund der Baualtersklassen |
| HOWOGE | 6.571 | Verdacht aufgrund der Baualtersklassen |
| STADT UND LAND | 2.789 | Gemeldeter Bestand |
| WBM | 2.266 | Gemeldeter Bestand |
| Gesamt | 58.847 | Belastungen, Verdachtsfälle und Schätzungen |
Die Formulierung „58.847 asbestbelastete Wohnungen“ wäre daher zu pauschal. Präziser ist die Aussage, dass sich fast 59.000 landeseigene Wohnungen innerhalb einer bekannten oder vermuteten Asbest-Risikokulisse befinden.
Ein tatsächlicher Nachweis kann nur durch eine fachgerechte Materialuntersuchung erbracht werden.
Diese Berliner Bezirke sind besonders betroffen
Die höchsten rechnerischen Bestände befinden sich in Reinickendorf, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg. Auch in Mitte und Spandau gibt es zahlreiche Wohnungen, bei denen eine Asbestbelastung bekannt ist oder aufgrund des Baualters vermutet wird.
| Berliner Bezirk | Wohnungen mit Belastung, Verdacht oder Schätzung |
|---|---|
| Reinickendorf | 10.328 |
| Neukölln | 10.143 |
| Tempelhof-Schöneberg | 8.425 |
| Mitte | 7.504 |
| Spandau | 5.703 |
Reinickendorf und Neukölln kommen damit jeweils auf mehr als 10.000 Wohnungen. In Tempelhof-Schöneberg sind es mehr als 8.400.
Auch diese Zahlen bedeuten nicht, dass jede aufgeführte Wohnung nachweislich mit Asbest belastet ist. Teilweise handelt es sich um einen allgemeinen Verdacht, der aus dem Gebäudealter, der Bauweise oder typischen Baustoffen dieser Zeit abgeleitet wird.
Die Verteilung hängt außerdem davon ab, welche Wohnungsunternehmen in den jeweiligen Bezirken besonders große Bestände besitzen und in welchen Jahrzehnten die Gebäude errichtet oder modernisiert wurden.
Die tatsächliche Zahl könnte deutlich höher sein
Die genannten 58.847 Wohnungen betreffen nur die landeseigenen Wohnungsunternehmen und die Berlinovo. Private Wohnungsbestände, Eigentumswohnungen, Gewerbeimmobilien und Gebäude anderer Eigentümer sind in dieser Zahl nicht enthalten.
Die tatsächliche Zahl möglicherweise betroffener Wohnungen und Gebäude in Berlin dürfte daher wesentlich höher liegen.
Besonders relevant sind Gebäude, die vor dem Asbestverbot im Jahr 1993 errichtet, umgebaut oder modernisiert wurden. Zwischen den 1950er- und den späten 1980er-Jahren kam Asbest in zahlreichen Bauprodukten zum Einsatz.
Allein zwischen 1950 und 1989 entstanden in Berlin mehr als 122.000 Wohngebäude. In Brandenburg wurden in diesem Zeitraum mehr als 153.000 Wohngebäude errichtet. Nicht jedes dieser Gebäude enthält zwangsläufig Asbest. Das Baualter erhöht jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Baustoffe verwendet wurden.
Auch bei älteren Häusern ist nicht ausschließlich das ursprüngliche Baujahr entscheidend. Asbesthaltige Materialien können bei späteren Sanierungen, Umbauten oder Modernisierungen eingebaut worden sein.
Wo kann Asbest in einer Wohnung vorkommen?
Viele Menschen verbinden Asbest vor allem mit alten Wellplatten auf Dächern oder Fassadenverkleidungen. In Wohngebäuden kann der Gefahrstoff jedoch an deutlich unauffälligeren Stellen vorhanden sein.
Mögliche Fundorte sind unter anderem:
- alte Vinyl-Asbest-Platten und sogenannte Floor-Flex-Platten,
- schwarzbraune Bitumen- und Bodenbelagskleber,
- Fliesenkleber in Küchen und Badezimmern,
- Putze und Spachtelmassen,
- Estriche und Ausgleichsmassen,
- Brandschutzplatten und Brandschutzverkleidungen,
- Rohrummantelungen und Isolierungen,
- Lüftungskanäle,
- Dichtungen und Fugenmaterialien,
- Fensterkitte,
- Dach- und Fassadenplatten,
- Balkonverkleidungen,
- alte Nachtspeicheröfen,
- bestimmte Leichtbauplatten und Trennwände.
Ob ein Putz, Kleber, Bodenbelag oder eine Spachtelmasse Asbest enthält, lässt sich normalerweise nicht mit bloßem Auge erkennen. Selbst äußerlich identische Materialien können eine unterschiedliche Zusammensetzung haben.
Das Gebäudealter und das Aussehen eines Baustoffs liefern deshalb nur Hinweise. Einen sicheren Nachweis ermöglicht ausschließlich eine fachgerechte Probenahme mit anschließender Laboranalyse.
Wann wird Asbest zur Gesundheitsgefahr?
Asbest besteht aus extrem feinen und widerstandsfähigen Mineralfasern. Werden diese Fasern freigesetzt und eingeatmet, können sie tief in die Atemwege und das Lungengewebe gelangen.
Der Körper kann eingeatmete Asbestfasern nur schwer abbauen. Sie können über viele Jahre oder Jahrzehnte im Gewebe verbleiben und schwere Erkrankungen auslösen.
Zu den möglichen gesundheitlichen Spätfolgen gehören:
- Asbestose,
- Lungenkrebs,
- Kehlkopfkrebs,
- Eierstockkrebs,
- Mesotheliome des Brustfells,
- Mesotheliome des Bauchfells,
- weitere Veränderungen des Lungen- und Rippenfells.
Zwischen dem Kontakt mit Asbest und dem Auftreten einer Erkrankung können mehrere Jahrzehnte liegen. Genau diese lange Latenzzeit macht die gesundheitlichen Folgen besonders tückisch.
Deutschlandweit sterben jedes Jahr etwa 1.600 Menschen an den Spätfolgen eines früheren Asbestkontakts. Asbestbedingte Erkrankungen gehören weiterhin zu den häufigsten Ursachen tödlich verlaufender Berufskrankheiten.
Besonders gefährlich sind Renovierungsarbeiten
Ein erhöhtes Risiko entsteht vor allem dann, wenn asbesthaltige Bauteile bearbeitet oder beschädigt werden.
Asbestfasern können beispielsweise freigesetzt werden, wenn Materialien:
- angebohrt,
- abgeschliffen,
- abgesägt,
- gefräst,
- gestemmt,
- zerbrochen,
- herausgerissen,
- abgekratzt oder
- unsachgemäß ausgebaut werden.
Typische Gefahrensituationen entstehen beim Entfernen alter Bodenbeläge, beim Abschlagen von Fliesen, beim Schleifen von Wänden oder beim Bohren in unbekannte Platten und Spachtelmassen.
Auch vermeintlich kleine Arbeiten können problematisch sein. Wird beispielsweise eine alte Floor-Flex-Platte zerbrochen oder ein asbesthaltiger Kleber abgeschliffen, können sich die Fasern nicht nur im unmittelbaren Arbeitsbereich verteilen. Sie können über Staub, Kleidung, Werkzeuge und Luftbewegungen auch in andere Räume gelangen.
Asbestverdacht bedeutet nicht automatisch akute Gefahr
Trotz der hohen Zahl möglicher Verdachtsfälle ist keine pauschale Panik angebracht. Entscheidend ist, in welcher Form das Asbest im Baustoff gebunden ist und in welchem Zustand sich das Material befindet.
Grundsätzlich wird zwischen fest gebundenem und schwach gebundenem Asbest unterschieden.
Fest gebundener Asbest
Bei fest gebundenen Produkten sind die Asbestfasern in einer stabilen Materialstruktur eingeschlossen. Typische Beispiele sind bestimmte Bodenplatten, Faserzementplatten oder Dach- und Fassadenelemente.
Solange diese Materialien intakt sind, nicht beschädigt werden und keiner mechanischen Bearbeitung ausgesetzt sind, werden normalerweise keine relevanten Fasermengen freigesetzt.
Ein intaktes, fest gebundenes Asbestprodukt muss deshalb nicht zwangsläufig sofort entfernt werden.
Schwach gebundener Asbest
Bei schwach gebundenen Produkten können Fasern wesentlich leichter freigesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Spritzasbestprodukte, Leichtbauplatten, Brandschutzmaterialien und ältere Dämmungen.
Beschädigte oder verwitterte Materialien können bereits durch Erschütterungen, Luftbewegungen oder normale Alterung Fasern abgeben. Solche Situationen müssen fachlich bewertet und gegebenenfalls kurzfristig gesichert oder saniert werden.
Was Mieter bei einem Asbestverdacht tun sollten
Wer in einer älteren Berliner Wohnung verdächtige Materialien entdeckt oder eine Renovierung plant, sollte nicht eigenständig mit den Arbeiten beginnen.
1. Arbeiten sofort unterbrechen
Wurde bereits in ein verdächtiges Material gebohrt, gesägt oder geschliffen, sollten die Arbeiten sofort eingestellt werden. Das Material darf nicht weiter beschädigt oder entfernt werden.
Der betroffene Bereich sollte möglichst nicht unnötig betreten werden. Staub darf weder trocken aufgekehrt noch mit einem gewöhnlichen Haushaltsstaubsauger entfernt werden.
2. Vermieter oder Hausverwaltung informieren
Mieter sollten den Vermieter oder die Hausverwaltung schriftlich über den Verdacht informieren. Möglicherweise liegen bereits Schadstoffkataster, frühere Gutachten, Bauunterlagen oder Ergebnisse von Materialuntersuchungen vor.
Dabei sollte möglichst genau beschrieben werden:
- welches Material betroffen ist,
- in welchem Raum es sich befindet,
- ob es bereits beschädigt wurde,
- welche Arbeiten geplant waren,
- ob Staub entstanden ist.
3. Keine Probe selbst herausbrechen
Eine Materialprobe sollte nicht eigenständig entnommen werden. Durch das Herausbrechen, Abkratzen oder Aufbohren können Asbestfasern freigesetzt werden.
Die Probenahme sollte durch qualifizierte Fachkräfte geplant und möglichst emissionsarm durchgeführt werden.
4. Fachgerechte Untersuchung veranlassen
Ein Schadstoffgutachter oder eine entsprechend qualifizierte Fachkraft kann beurteilen, welche Materialien untersucht werden müssen.
Die Probe wird anschließend in einem geeigneten Labor analysiert. Erst das Laborergebnis zeigt, ob Asbest enthalten ist und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
5. Fachbetrieb mit dem Rückbau beauftragen
Wird Asbest nachgewiesen, müssen Ausbau, Verpackung, Transport und Entsorgung nach den geltenden Vorschriften erfolgen.
Je nach Material, Zustand und Umfang der Arbeiten sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu können abgeschottete Arbeitsbereiche, Unterdruckhaltung, geeignete Schutzkleidung, Atemschutz und spezielle Reinigungsverfahren gehören.
Warum Heimwerker von Asbestarbeiten Abstand nehmen sollten
Das eigenständige Entfernen alter Bodenplatten, das Abschleifen schwarzer Kleberreste oder das Abstemmen von Fliesen in einem älteren Gebäude kann erhebliche Mengen gefährlicher Fasern freisetzen.
Eine einfache Staubschutzmaske reicht dafür nicht aus. Auch ein geöffnetes Fenster, ein Ventilator oder ein normaler Staubsauger machen die Arbeiten nicht sicher.
Gewöhnliche Haushaltsstaubsauger können die feinen Fasern unter Umständen über die Abluft weiter im Raum verteilen. Zudem besteht die Gefahr, dass Werkzeuge, Kleidung und Schuhe kontaminiert werden.
Selbst kleine Mengen asbesthaltigen Materials dürfen nicht ohne Weiteres bearbeitet oder entsorgt werden. Für Arbeiten an Asbest gelten besondere rechtliche und technische Anforderungen.
Privatpersonen verfügen in der Regel weder über die erforderliche Sachkunde noch über die notwendige Schutz- und Sicherheitstechnik. Deshalb sollten verdächtige Materialien immer durch qualifizierte Fachleute untersucht und gegebenenfalls von einem geeigneten Sanierungsbetrieb entfernt werden.
Asbest darf nicht in den Hausmüll
Asbesthaltige Materialien gelten als gefährlicher Abfall. Sie dürfen nicht über den Hausmüll, die Wertstofftonne oder einen normalen Bauschuttcontainer entsorgt werden.
Auch eine Vermischung mit anderen Bauabfällen ist unzulässig.
Für die Entsorgung müssen die Materialien staubdicht verpackt und gekennzeichnet werden. Häufig kommen dafür zugelassene Asbest-Big-Bags oder spezielle Platten-Bags zum Einsatz.
Der Transport und die Annahme dürfen nur über dafür vorgesehene Entsorgungswege erfolgen. Welche Annahmestellen genutzt werden können und welche Nachweise erforderlich sind, hängt unter anderem von der Abfallmenge und der Art des Materials ab.
Eine fachgerechte Asbestentsorgung in Berlin verhindert, dass Fasern beim Transport, Umladen oder Ablagern freigesetzt werden.
Neue Gefahrstoffverordnung verschärft die Anforderungen
Die Ende 2024 und im Jahr 2025 überarbeitete Gefahrstoffverordnung nimmt Eigentümer, Auftraggeber, Planer und ausführende Betriebe beim Umgang mit Asbest stärker in die Verantwortung.
Vor Beginn von Arbeiten an älteren Gebäuden muss geklärt werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sein können. Diese Prüfung ist besonders wichtig, wenn Bauteile bearbeitet, geöffnet oder entfernt werden sollen.
Auf Grundlage der vorhandenen Informationen muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Anschließend sind geeignete Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und Entsorgungswege festzulegen.
Grundsätzlich bleiben Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten. Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für:
- Abbrucharbeiten,
- Sanierungsarbeiten,
- Maßnahmen der funktionalen Instandhaltung.
Durch die neuen Regelungen können unter bestimmten Bedingungen auch weitere Handwerksbetriebe mit entsprechenden Materialien in Kontakt kommen. Das betrifft insbesondere Betriebe aus dem Ausbau- und Renovierungsbereich.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigten über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten
Für Tätigkeiten mit Asbest gelten umfassende Anzeige- und Dokumentationspflichten.
Ausführende Unternehmen müssen gegenüber den zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Nachweise erbringen. Dazu gehören je nach Tätigkeit unter anderem Informationen über:
- die eingesetzten Beschäftigten,
- deren fachliche Qualifikation,
- vorhandene Sachkundenachweise,
- die geplanten Arbeitsverfahren,
- technische Schutzmaßnahmen,
- persönliche Schutzausrüstung,
- arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge,
- Dauer und Ort der Arbeiten,
- Art und Menge der asbesthaltigen Materialien,
- vorgesehene Entsorgungswege.
Die neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass Asbestarbeiten nicht ohne ausreichende Vorbereitung und Qualifikation ausgeführt werden.
Genehmigungspflicht ab Dezember 2026
Eine weitere wichtige Änderung betrifft Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich.
Gemeint sind Tätigkeiten, bei denen eine Exposition von weniger als 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter erwartet wird. Für solche Arbeiten wird künftig ein zusätzlicher Genehmigungsnachweis erforderlich.
Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt diese Pflicht ab dem 20. Dezember 2026.
Betriebe müssen dann belegen, dass sie personell, fachlich und technisch in der Lage sind, die betreffenden Arbeiten sicher auszuführen.
Wie schnell kommen die Sanierungen voran?
Für das Jahr 2025 wurden rechnerisch mehr als 3.400 Wohnungen als saniert, untersucht oder vom Asbestverdacht befreit erfasst.
Diese Zahl darf jedoch nicht automatisch mit der Anzahl vollständig durchgeführter Asbestsanierungen gleichgesetzt werden. In der Statistik können auch Wohnungen enthalten sein, bei denen eine Untersuchung ergeben hat, dass sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt.
Zwischen einer negativen Materialprobe und einer vollständigen Sanierung besteht ein erheblicher Unterschied.
Bei einer negativen Probe muss möglicherweise kein Material entfernt werden. Bei einem positiven Befund sind dagegen weitere Planungs-, Schutz- und Entsorgungsmaßnahmen notwendig.
Der Ablauf einer Asbestsanierung umfasst häufig mehrere Schritte:
- Sichtung vorhandener Gebäudeunterlagen
- Festlegung der zu untersuchenden Bauteile
- Fachgerechte Probenahme
- Laboranalyse
- Bewertung der Ergebnisse
- Planung des Sanierungsverfahrens
- Einrichtung und Abschottung des Arbeitsbereichs
- Ausbau der asbesthaltigen Materialien
- Reinigung und gegebenenfalls Freimessung
- Verpackung, Transport und Entsorgung
Dieser Aufwand erklärt, warum eine systematische Untersuchung und Sanierung großer Wohnungsbestände viele Jahre in Anspruch nehmen kann.
Was Eigentümer und Hausverwaltungen beachten müssen
Eigentümer und Hausverwaltungen sollten ältere Gebäude nicht erst dann auf Asbest untersuchen lassen, wenn bereits Staub freigesetzt wurde.
Besonders vor umfangreichen Renovierungs-, Modernisierungs- oder Rückbauarbeiten ist eine frühzeitige Schadstofferkundung sinnvoll.
Wichtige Maßnahmen sind:
- vorhandene Bau- und Sanierungsunterlagen prüfen,
- bekannte Schadstofffunde dokumentieren,
- ein Schadstoffkataster anlegen oder aktualisieren,
- betroffene Bauteile eindeutig kennzeichnen,
- Handwerksbetriebe vor Arbeitsbeginn informieren,
- Untersuchungen rechtzeitig beauftragen,
- Sanierungs- und Entsorgungskosten einplanen,
- Bewohner verständlich über Maßnahmen informieren,
- Zugang zu belasteten Bereichen kontrollieren,
- Arbeiten dokumentieren und Nachweise aufbewahren.
Eine gute Vorbereitung schützt nicht nur Beschäftigte und Bewohner. Sie reduziert auch das Risiko von Baustopps, nachträglichen Reinigungen, zusätzlichen Kosten und rechtlichen Auseinandersetzungen.
Asbest-Rückbau in bewohnten Gebäuden
Eine Asbestsanierung in einem bewohnten Mehrfamilienhaus stellt besondere Anforderungen an Planung und Kommunikation.
Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt werden, ob Bewohner ihre Wohnungen vorübergehend verlassen müssen oder ob die betroffenen Bereiche sicher abgeschottet werden können.
Je nach Umfang der Sanierung können folgende Maßnahmen erforderlich sein:
- vollständige Räumung einzelner Zimmer,
- temporäre Sperrung von Wohnungen,
- Einrichtung von Schleusen,
- Abschottung von Treppenhäusern oder Fluren,
- Unterdruckhaltung im Arbeitsbereich,
- Schutz angrenzender Wohnungen,
- geregelte Transportwege für belastetes Material,
- Feinreinigung nach Abschluss der Arbeiten,
- Kontrollmessungen der Raumluft.
Bewohner sollten frühzeitig darüber informiert werden, welche Räume betroffen sind, wie lange die Arbeiten dauern und welche Verhaltensregeln gelten.
Eine transparente Kommunikation ist entscheidend, um Unsicherheiten und unnötige Ängste zu vermeiden.
Keine Panik, aber keine Renovierung ohne Prüfung
Fast 59.000 landeseigene Wohnungen mit bekannter Belastung, Asbestverdacht oder baualtersbezogener Einschätzung verdeutlichen die Dimension der Berliner Altlasten.
Gleichzeitig wäre es falsch, jede dieser Wohnungen als akut gesundheitsgefährdend einzustufen.
Ein intaktes und fest gebundenes Asbestprodukt stellt bei normaler Nutzung nicht automatisch eine unmittelbare Gefahr dar. Kritisch wird es vor allem dann, wenn das Material beschädigt, bearbeitet oder unsachgemäß entfernt wird.
Für Mieter, Eigentümer und Handwerksbetriebe gilt deshalb ein klarer Grundsatz:
Erst untersuchen, dann planen und anschließend fachgerecht sanieren.
Vor dem Entfernen alter Bodenbeläge, dem Abschlagen von Fliesen, dem Schleifen von Wänden oder dem Öffnen unbekannter Bauteile sollte geklärt werden, ob Asbest enthalten sein könnte.
Ein professionell organisierter Asbest-Rückbau und eine ordnungsgemäße Asbestentsorgung in Berlin schützen Bewohner, Beschäftigte und die Umwelt. Gleichzeitig verhindern sie, dass aus einer gewöhnlichen Renovierung ein schwer kontrollierbarer Schadstofffall wird.
Häufige Fragen zu Asbest in Berliner Wohnungen
Sind alle Wohnungen, die vor 1993 gebaut wurden, mit Asbest belastet?
Nein. Das Gebäudealter begründet zunächst nur einen Verdacht. Ob tatsächlich Asbest vorhanden ist, hängt von den verwendeten Baustoffen und möglichen späteren Umbauten ab. Sicherheit bietet nur eine fachgerechte Materialuntersuchung.
Muss fest gebundener Asbest sofort entfernt werden?
Nicht grundsätzlich. Solange das Material intakt ist, nicht beschädigt wird und keine Fasern freigesetzt werden, kann es häufig zunächst im Gebäude verbleiben. Der konkrete Zustand sollte jedoch fachlich bewertet werden.
Wie lässt sich Asbest in einer Wohnung erkennen?
Eine zuverlässige Bestimmung anhand von Farbe, Form oder Baujahr ist nicht möglich. Erforderlich sind eine fachgerechte Probenahme und eine anschließende Laboranalyse.
Darf ein Mieter selbst eine Materialprobe entnehmen?
Davon ist abzuraten. Beim Herausbrechen, Bohren oder Abkratzen können Fasern freigesetzt werden. Die Probenahme sollte durch eine qualifizierte Fachkraft erfolgen.
Darf ein Mieter alte Bodenplatten selbst entfernen?
Asbestverdächtige Bodenplatten sollten nicht eigenständig entfernt werden. Auch darunterliegende Kleber können Asbest enthalten. Ausbau und Entsorgung gehören in die Hände eines geeigneten Fachbetriebs.
Was ist zu tun, wenn versehentlich in Asbest gebohrt wurde?
Die Arbeiten sollten sofort eingestellt werden. Der Bereich darf nicht trocken gereinigt oder mit einem normalen Staubsauger abgesaugt werden. Vermieter oder Hausverwaltung sowie eine qualifizierte Fachfirma sollten informiert werden.
Kann Asbest über Kleidung in andere Räume gelangen?
Ja. Freigesetzte Fasern können sich an Kleidung, Schuhen, Werkzeugen und Staub anhaften und in andere Bereiche getragen werden. Deshalb gelten bei Asbestarbeiten besondere Schutz- und Dekontaminationsmaßnahmen.
Darf Asbest in einem normalen Bauschuttcontainer entsorgt werden?
Nein. Asbesthaltige Materialien gelten als gefährlicher Abfall. Sie müssen staubdicht verpackt, gekennzeichnet und über zugelassene Entsorgungswege abgegeben werden.
Wer trägt die Kosten einer Asbestsanierung?
Das hängt von den Eigentumsverhältnissen, der Ursache der Arbeiten und den vertraglichen Regelungen ab. Bei fest mit dem Gebäude verbundenen Baustoffen liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Eigentümer. Beauftragen Mieter eigenständig Umbauten, sollten Zuständigkeit und Kostenübernahme vor Beginn schriftlich geklärt werden.
Ist eine Wohnung mit Asbestverdacht weiterhin bewohnbar?
Ein Asbestverdacht allein bedeutet nicht automatisch, dass die Wohnung unbewohnbar ist. Entscheidend sind das betroffene Material, dessen Zustand und die Wahrscheinlichkeit einer Faserfreisetzung. Bei beschädigten oder schwach gebundenen Produkten ist eine schnelle fachliche Bewertung erforderlich.
BG BAU-Jahreszahlen 2025: Asbest bleibt Todesursache Nummer eins bei Berufskrankheiten
Das Asbestverbot liegt mittlerweile mehr als drei Jahrzehnte zurück. Trotzdem fordert der Gefahrstoff weiterhin zahlreiche Menschenleben. Die von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 16. Juli 2026 vorgestellten BG BAU-Jahreszahlen 2025 machen deutlich, dass Asbest keinesfalls nur ein historisches Arbeitsschutzproblem ist.
Im Jahr 2025 starben 291 Versicherte der BG BAU an den Folgen einer asbestbedingten Erkrankung. Insgesamt verzeichnete die Berufsgenossenschaft 396 Todesfälle infolge von Berufskrankheiten. Damit waren rechnerisch fast 74 Prozent dieser Todesfälle auf Asbest zurückzuführen. Zum Vergleich: Durch Arbeitsunfälle kamen im selben Jahr 74 Beschäftigte ums Leben.
Die Zahlen verändern den Blick auf die Gefahren am Bau. Nicht nur ein Absturz, eine Maschine oder ein herabfallendes Bauteil kann tödlich sein. Auch unsichtbare Fasern, die bei früheren Tätigkeiten oder heutigen Arbeiten in Bestandsgebäuden eingeatmet werden, können noch Jahrzehnte später schwerste Erkrankungen verursachen.
Die wichtigsten BG BAU-Jahreszahlen 2025
| Kennzahl | Wert 2025 |
|---|---|
| Todesfälle infolge von Berufskrankheiten | 396 |
| Todesfälle durch asbestbedingte Erkrankungen | 291 |
| Anteil der Asbesttoten an den tödlichen Berufskrankheiten | rund 73,5 % |
| Tödliche Arbeitsunfälle | 74 |
| Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit | 22.102 |
| Davon asbestbedingte Verdachtsanzeigen | 2.304 |
| Meldepflichtige Arbeitsunfälle | 89.113 |
| Asbestbedingte Todesfälle pro Jahr in Deutschland | etwa 1.600 |
Die Gegenüberstellung ist besonders eindrücklich: 2025 starben bei der BG BAU fast viermal so viele Versicherte an Asbestfolgen wie durch einen Arbeitsunfall. Von den insgesamt 22.102 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit entfielen 2.304 Fälle auf Erkrankungen, die mit einer Asbestexposition in Verbindung gebracht wurden.
Weniger Arbeitsunfälle, aber mehr Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten
Die Bilanz der BG BAU hat zwei deutlich unterschiedliche Seiten. Bei den meldepflichtigen Arbeitsunfällen setzte sich der langfristige Rückgang fort. Mit 89.113 Fällen wurde 2025 erstmals die Marke von 90.000 unterschritten. Gegenüber dem Vorjahr entspricht das einer Abnahme um 2.700 Fälle beziehungsweise 2,9 Prozent. Auch die Unfallquote sank von 43,76 auf 42,95 Arbeitsunfälle je 1.000 Vollbeschäftigte.
Gleichzeitig stieg die Zahl der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit um 4,9 Prozent auf einen neuen Höchststand. Seit 2021 beträgt der Zuwachs rund 34 Prozent. Besonders häufig gemeldet wurden Lärmschwerhörigkeit, Hautkrebs infolge natürlicher UV-Strahlung, Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, Kniegelenksarthrose und Schädigungen der Rotatorenmanschette.
Die Entwicklung zeigt, dass moderne Prävention nicht bei Helm, Absturzsicherung und Maschinenschutz enden darf. Gesundheitsschutz muss auch Belastungen erfassen, deren Folgen nicht unmittelbar auf der Baustelle sichtbar werden. Dazu gehören Gefahrstoffe, Staub, UV-Strahlung, Lärm und dauerhafte körperliche Überlastungen.
Warum das Asbestverbot von 1993 keine Entwarnung bedeutet
Seit dem 31. Oktober 1993 dürfen Asbest und asbesthaltige Produkte in Deutschland grundsätzlich nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das Verbot hat jedoch nicht dazu geführt, dass der bereits verbaute Gefahrstoff aus den Gebäuden verschwunden ist. Mehr als 14 Millionen Gebäude wurden nach Angaben der BG BAU vor dem Asbestverbot errichtet und können daher asbesthaltige Materialien enthalten.
Hinzu kommen die langen Latenzzeiten asbestbedingter Erkrankungen. Zwischen dem Einatmen der Fasern und dem Auftreten einer Krankheit können Jahrzehnte liegen. Menschen, die heute an Mesotheliom, Lungenkrebs oder Asbestose erkranken, können bereits vor langer Zeit am Arbeitsplatz mit dem Gefahrstoff in Kontakt gekommen sein.
Deutschlandweit sterben nach Angaben der BG BAU jährlich etwa 1.600 Menschen an den Spätfolgen eines Asbestkontakts. Das Jahr, in dem eine Erkrankung festgestellt oder als Berufskrankheit anerkannt wird, sagt deshalb nur wenig darüber aus, wann die ursächliche Exposition stattgefunden hat.
Asbest im Altbau: Die Gefahr steckt nicht nur in Dachplatten
Bei Asbest denken viele Eigentümer zunächst an graue Wellplatten, Fassadenverkleidungen oder alte Rohrisolierungen. Tatsächlich wurde der Baustoff wesentlich vielseitiger eingesetzt. Asbest kann unter anderem vorkommen in:
- Faserzementplatten und Fassadenelementen,
- Bodenbelägen und schwarzen Bodenbelagsklebern,
- Putzen und Spachtelmassen,
- Fliesen- und Wandklebern,
- Estrichen sowie weiteren bauchemischen Produkten.
Nach Einschätzung der BG BAU betrifft der Asbestverdacht rund drei Viertel des Gebäudebestands. Das bedeutet nicht, dass jedes ältere Gebäude tatsächlich belastet ist. Bei Gebäuden mit einem Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 muss das mögliche Vorhandensein von Asbest jedoch grundsätzlich in die Planung einbezogen werden.
Asbest lässt sich nicht zuverlässig mit bloßem Auge erkennen
Farbe, Oberfläche und Alter eines Materials reichen nicht aus, um Asbest sicher festzustellen oder auszuschließen. Selbst äußerlich identische Baustoffe können sich in ihrer Zusammensetzung unterscheiden.
Besteht aufgrund des Baujahrs, der Nutzungsgeschichte oder der Einbausituation ein Verdacht, kann dieser in der Regel nur durch eine technische Erkundung mit fachgerechter Probenahme und Laboranalyse zuverlässig widerlegt werden. Die Probenahme sollte mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren durch qualifizierte Personen erfolgen. (BG BAU)
Bauen im Bestand macht die Altlast zur aktuellen Gefahr
Solange ein asbesthaltiges Material unbeschädigt bleibt, werden nicht zwangsläufig Fasern freigesetzt. Kritisch wird es insbesondere, wenn Bauteile bearbeitet, beschädigt oder entfernt werden. Typische Situationen sind:
- Bohren und Stemmen,
- Schleifen und Fräsen,
- Schlitzen von Wänden,
- Entfernen von Fliesen oder Bodenbelägen,
- Rückbau von Fassaden und Dächern,
- Umbau- und Abbrucharbeiten.
Gerade energetische Sanierungen, Wohnungsmodernisierungen und Umbauten bringen Beschäftigte regelmäßig mit älteren Baustoffen in Kontakt. Wird ohne vorherige Erkundung gearbeitet, können Fasern freigesetzt und im Gebäude verteilt werden. Davon sind nicht nur die ausführenden Beschäftigten betroffen, sondern möglicherweise auch Bewohner, Nutzer und nachfolgende Gewerke.
Der wichtigste Grundsatz lautet deshalb: Erst klären, dann bearbeiten. Eine Bohrung, ein Wanddurchbruch oder das Abschleifen eines alten Klebers sollte nicht beginnen, solange ein begründeter Asbestverdacht ungeklärt ist.
Gefahrstoffverordnung 2024 und 2025: Verantwortung beginnt vor dem ersten Arbeitsschritt
Die Gefahrstoffverordnung wurde im Dezember 2024 und erneut im Dezember 2025 umfassend geändert. Die neuen Regelungen sollen dafür sorgen, dass mögliche Gefahrstoffe bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.
Bauherren und Auftraggeber müssen Informationen weitergeben
Der sogenannte Veranlasser einer Tätigkeit muss dem ausführenden Unternehmen die ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Baujahr beziehungsweise zum Baubeginn sowie bekannte oder vermutete Schadstoffbelastungen.
Diese Mitwirkungs- und Informationspflicht gilt nicht nur für gewerbliche Auftraggeber. Sie kann auch private Eigentümer betreffen, die Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten beauftragen. Die Informationen sind schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Das ausführende Unternehmen muss den Verdacht bewerten
Das beauftragte Unternehmen darf die Angaben nicht ungeprüft übernehmen. Es muss sie im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung auf Plausibilität prüfen und bewerten, ob bei der vorgesehenen Tätigkeit Gefahrstoffe freigesetzt werden können.
Reichen die vorhandenen Informationen nicht aus, kann eine weitergehende technische Erkundung notwendig werden. Die damit verbundenen Leistungen gelten nach der Gefahrstoffverordnung als besondere Leistung. Die Erkundung liegt damit nicht automatisch allein in der Verantwortung des Bauherrn: Auftraggeber und ausführendes Unternehmen müssen jeweils ihre eigenen gesetzlichen Aufgaben erfüllen.
Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Expositionsrisiko
Arbeiten mit Asbest werden anhand der zu erwartenden Faserbelastung einem niedrigen, mittleren oder hohen Risikobereich zugeordnet. Von dieser Bewertung hängen unter anderem ab:
- technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
- persönliche Schutzausrüstung,
- Qualifikation der beteiligten Personen,
- Anzeige- und Nachweispflichten,
- arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge,
- mögliche Genehmigungs- oder Zulassungspflichten.
Hilfsmittel wie das risikobezogene Ampelmodell, die Exposition-Risiko-Matrix und anerkannte emissionsarme Arbeitsverfahren sollen Betrieben ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen tätigkeitsbezogen festzulegen. Arbeiten mit hohem Risiko bleiben streng reglementiert und entsprechend zugelassenen Fachunternehmen vorbehalten.
Erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten
Durch die Änderung vom 20. Dezember 2025 wurden die Anforderungen an Unternehmen nochmals erweitert. Bei Tätigkeiten mit Asbest müssen unter anderem die vorgesehenen Beschäftigten benannt und Nachweise über ihre Kenntnisse sowie über die arbeitsmedizinische Vorsorge vorgelegt werden.
Außerdem wurde eine Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich eingeführt. Nach den Angaben der BG BAU gilt für den entsprechenden Genehmigungsnachweis eine Übergangsfrist bis zum 20. Dezember 2026.
Hinweis: Welche Anzeige-, Genehmigungs-, Sachkunde- und Schutzpflichten gelten, hängt von Material, Tätigkeit, Arbeitsverfahren und Risikobereich ab. Die konkreten Anforderungen müssen deshalb für jedes Vorhaben gesondert geprüft werden.
Vom Asbestverdacht zur sicheren Sanierung
Eigentümer, Hausverwaltungen, Planer und Handwerksunternehmen sollten bei Arbeiten im älteren Gebäudebestand eine klare Reihenfolge einhalten.
1. Baujahr und Gebäudegeschichte ermitteln
Bauanträge, Rechnungen, frühere Sanierungsunterlagen, Grundrisse, Schadstoffkataster und Angaben aus Kaufverträgen können erste Hinweise liefern. Entscheidend ist nicht nur das angegebene Baujahr, sondern gegebenenfalls auch der tatsächliche Baubeginn.
2. Eingriffe und verdächtige Materialien bestimmen
Vor der Ausschreibung sollte geklärt werden, welche Bauteile geöffnet, gebohrt, geschliffen, entfernt oder abgebrochen werden. So lässt sich die Schadstofferkundung gezielt auf die betroffenen Bereiche ausrichten.
3. Verdachtsmaterialien fachgerecht untersuchen lassen
Proben sollten nicht unkontrolliert mit Zange, Hammer oder Schraubendreher entnommen werden. Eine unsachgemäße Probenahme kann bereits Fasern freisetzen. Erforderlich ist ein geeignetes, emissionsarmes Verfahren mit anschließender Laboranalyse.
4. Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan erstellen
Bei einem positiven Befund müssen Tätigkeit, Expositionsrisiko, Arbeitsverfahren, Abschottung, Absaugung, Reinigung, persönliche Schutzausrüstung und Entsorgungsweg geplant werden. Zusätzlich sind die erforderlichen Anzeigen, Nachweise und Genehmigungen rechtzeitig vorzubereiten.
5. Rückbau und Entsorgung dokumentiert ausführen
Asbesthaltige Materialien müssen so entfernt, verpackt, transportiert und entsorgt werden, dass keine Fasern freigesetzt oder auf andere Gebäudebereiche verschleppt werden. Die Ausführung gehört in die Hände entsprechend qualifizierter Unternehmen.
Was die BG BAU-Zahlen für Asbestrückbau und Asbestentsorgung in Berlin bedeuten
Auch in Berlin betrifft ein großer Teil der Umbau-, Modernisierungs- und Rückbauprojekte ältere Bestandsgebäude. Für private Eigentümer, Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen, Architekturbüros und ausführende Betriebe ist der Asbestverdacht daher ein fester Bestandteil einer verantwortungsvollen Sanierungsplanung.
Ein professioneller Asbestrückbau in Berlin beginnt nicht erst mit dem Aufbau des Arbeitsbereichs. Er beginnt mit der Ermittlung des Baujahrs, der Prüfung vorhandener Unterlagen und einer belastbaren Schadstofferkundung. Erst danach können der tatsächliche Leistungsumfang, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Kosten der Asbestentsorgung in Berlin realistisch geplant werden.
Eine frühzeitige Untersuchung schützt Beschäftigte und Gebäudenutzer. Gleichzeitig reduziert sie das Risiko ungeplanter Baustopps, nachträglicher Vertragsänderungen und einer Kontamination bereits fertiggestellter Bereiche. Besonders bei bewohnten Gebäuden, Gewerbeeinheiten oder Sanierungen mit mehreren beteiligten Gewerken ist eine abgestimmte Planung entscheidend.
Asbest ist Teil der Gegenwart des Bauens
Das Verbot von 1993 hat die weitere Verwendung von Asbest beendet. Es hat jedoch nicht die Millionen bereits verbauten Produkte aus Dächern, Fassaden, Böden, Wänden und Kleberschichten entfernt.
Die BG BAU-Jahreszahlen 2025 zeigen mit erschreckender Klarheit, welche Folgen diese Altlast weiterhin hat: 291 asbestbedingte Todesfälle innerhalb eines Jahres und damit fast drei Viertel aller Todesfälle infolge einer Berufskrankheit im Zuständigkeitsbereich der BG BAU.
Die richtige Reaktion darauf ist weder Verdrängung noch Panik. Notwendig sind eine systematische Schadstofferkundung, qualifizierte Planung, geeignete Schutzmaßnahmen und eine nachweisbar sichere Entsorgung. Beim Bauen im Bestand beginnt wirksamer Arbeitsschutz deshalb lange vor dem ersten Bohrloch.
Häufig gestellte Fragen zu den BG BAU-Jahreszahlen 2025 und Asbest
Wie viele Versicherte der BG BAU starben 2025 an Asbestfolgen?
Im Jahr 2025 starben 291 Versicherte an asbestbedingten Erkrankungen. Insgesamt wurden 396 Todesfälle infolge von Berufskrankheiten registriert. Asbest war damit für rund 73,5 Prozent dieser Todesfälle verantwortlich.
Ist jedes Gebäude aus der Zeit vor 1993 mit Asbest belastet?
Nein. Ein älteres Baujahr ist kein Beweis für eine tatsächliche Asbestbelastung. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 besteht jedoch grundsätzlich ein Asbestverdacht, der vor materialbearbeitenden Arbeiten berücksichtigt werden muss.
Kann man Asbest mit bloßem Auge erkennen?
In der Regel nicht. Asbesthaltige und asbestfreie Baustoffe können äußerlich identisch aussehen. Ein zuverlässiger Ausschluss ist normalerweise nur durch eine fachgerechte Probenahme und Laboranalyse möglich.
Wo kann Asbest in einem Altbau vorkommen?
Mögliche Fundstellen sind unter anderem Faserzementplatten, Fassadenverkleidungen, Bodenbeläge, Kleber, Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und Estriche. Der konkrete Einsatz unterscheidet sich von Gebäude zu Gebäude.
Was ist bei einem Asbestverdacht vor einer Sanierung zu tun?
Materialbearbeitende Arbeiten sollten zunächst unterbleiben. Danach sind Baujahr und Gebäudegeschichte zu prüfen, verdächtige Materialien fachgerecht zu untersuchen und die weiteren Arbeiten anhand des Befunds zu planen.
Welche Verantwortung trägt der Auftraggeber?
Der Veranlasser der Arbeiten muss dem ausführenden Unternehmen die ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu bekannten oder vermuteten Gefahrstoffen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen muss diese Angaben anschließend im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung prüfen.
Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU):
Zahlen zu Sicherheit und Gesundheit am Bau – Asbest ist Todesursache Nummer eins




